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Schützengesellschaft Schwabegg - Artikel

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Schützengesellschaft Schwabegg







Schwabegg

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Thomas Krauß
2021-01-12 20:59:37
Impressum
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Satzung

Satzung für die Schützengesellschaft Schwabegg

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Schützengesellschaft Schwabegg 1913 e. V.

und hat seinen Sitz im Stadtteil Schwabegg, 86830 Schwabmünchen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonstige Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.

Die Mitglieder sind zur Mitarbeit bei Baumaßnahmen am Schützenheim verpflichtet. Das Weitere wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

§8 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt,
  2. der Vereinsausschuß,
  3. die Mitgliederversammlung.
  1. Das Schützenmeisteramt besteht aus einem ersten und zweiten Schützenmeister, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
    Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des zweiten Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des ersten Schützenmeisters.
    Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
    In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
    Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Falls sich bei einer Wahl genügend Bewerber finden, kann die Zahl der Beisitzer auf neun erhöht werden.
    Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den ersten bzw. zweiten Schützenmeister einberufen.
    Dieser leitet auch die die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
    Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder oder durch ortsübliche Bekanntmachung (Tagespresse, Anschlag) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
    Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgendes Punkte:
    • 1. Entgegennahme der Berichte
      • a) des ersten Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
      • b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
      • c) der Rechnungsprüfer,
      • d) des Sportleiters.
    • 2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
    • 3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
    • 4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrags.
    • 5. Satzungsänderungen.
    • 6. Verschiedenes.
  4. Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über die Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
    Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, welche das 12. Lebensjahr vollendet haben.
    Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
    Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§10 Vereinsjugend

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.

Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Stadt Schwabmünchen, die es für gleiche gemeinnützige bzw. sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinssatzung vom 21. Januar 1996 außer Kraft.